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Änderung § 58 PStG vom 01.11.2018

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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 58 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

(Text neue Fassung)

(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

vorherige Änderung

2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben.



2 Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.