Kapitel 6 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
§ 28 Anzeige
§ 29 Anzeige durch Personen
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31 Eintragung in das Sterberegister
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32 Fortführung
§ 33 Todeserklärungen

Kapitel 6 Sterbefall

Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung

§ 28 Anzeige


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 29 Anzeige durch Personen


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Zur Anzeige sind verpflichtet

1.
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2.
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

3.
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden


§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

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§ 31 Eintragung in das Sterberegister


§ 31 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Im Sterberegister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,

2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3.
die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,

4.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,

2.
bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,

3.
bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen

§ 32 Fortführung


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. 2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

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§ 33 Todeserklärungen


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.



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