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Synopse aller Änderungen des PStG am 01.06.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2008 durch Artikel 2 des VaAnfRErgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2 Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung. 3 Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.

(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.



(3) 1 Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. 2 Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen


Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister,

2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge,

3. die Anforderungen an elektronische Verfahren

a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4),

b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),

4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),

5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),

6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8),

7. die Führung der Sammelakten (§ 6),

8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung,

9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern,

10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Eheschließung und die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,

11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,

12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung,

13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,

14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,

15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),

16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3),

17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister,

18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten,

19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden,

20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,

21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,

22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),

23. die Einzelheiten der Beschaffenheit und die Führung von Personenstandsregistern in der Übergangszeit (§ 75),

24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76),

vorherige Änderung

25. die Abgabe und die Anforderung der Familienbücher an die und durch die zuständigen Standesämter (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2),

26. die Fortführung des Familienbuchs als Eheeintrag (§ 77 Abs. 2 Satz 3).



25. die Abgabe und die Anforderung der Familienbücher an die und durch die zuständigen Standesämter (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78),

26. die Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (§ 77 Abs. 2 Satz 1).