| PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | PStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts § 2 Standesbeamte Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister § 3 Personenstandsregister § 4 Sicherungsregister § 5 Fortführung der Personenstandsregister § 6 Aktenführung § 7 Aufbewahrung § 8 Verlust eines Personenstandsregisters § 9 Beurkundungsgrundlagen § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht Kapitel 3 Eheschließung Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt § 12 Anmeldung der Eheschließung § 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen § 14 Eheschließung § 15 Eintragung in das Eheregister Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters § 16 Fortführung Kapitel 4 Lebenspartnerschaft § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung Kapitel 5 Geburt Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 18 Anzeige § 19 Anzeige durch Personen § 20 Anzeige durch Einrichtungen § 21 Eintragung in das Geburtenregister Abschnitt 2 Besonderheiten § 22 Fehlende Angaben § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten § 24 Findelkind § 25 Person mit ungewissem Personenstand § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung Kapitel 6 Sterbefall Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung § 28 Anzeige § 29 Anzeige durch Personen § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden § 31 Eintragung in das Sterberegister Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen § 32 Fortführung § 33 Todeserklärungen Kapitel 7 Besondere Beurkundungen Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern § 39 Ehefähigkeitszeugnis § 39a (aufgehoben) § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten § 42 (aufgehoben) § 43 Erklärungen zur Namensangleichung § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft § 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles |
§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen § 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts § 46 Änderung einer Anzeige § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts § 49 Anweisung durch das Gericht § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte § 51 Gerichtliches Verfahren § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden § 55 Personenstandsurkunden § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden § 57 Eheurkunde § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde § 59 Geburtsurkunde § 60 Sterbeurkunde Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63 Benutzung in besonderen Fällen § 64 Sperrvermerke § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67 Zentrale Register § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten § 68a Rechte der betroffenen Person Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten § 69 Erzwingung von Anzeigen § 70 Bußgeldvorschriften § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten § 72 (aufgehoben) Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen Kapitel 12 Übergangsvorschriften § 75 Übergangsbeurkundung § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher § 78 Übergangsregelung § 79 Altfallregelung | |
§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft | |
(1) 1 Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2 Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung. (2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. | |
| (3) 1 Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. 2 Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden. | (3) 1 Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen sowie eine vorliegende Entscheidung über die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln. 2 Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine Entscheidung zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in Berlin benachrichtigt. 3 Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen. (4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und wird das Standesamt nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag des Kindes ersucht, so hat das Standesamt bei der Beurkundung den Anerkennenden und die Mutter 1. darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft abhängen kann, und 2. an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. |
§ 44b (neu) | § 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles |
(1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten zuständigen Ausländerbehörde. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. der Anerkennende oder die Mutter dem Standesamt durch Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Untersuchung zur Klärung des Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachweisen, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes oder eines anderen Kindes der Mutter ist, oder 2. das Standesamt feststellt, dass a) in einem deutschen Geburtenregister Anerkennender und Mutter als die Eltern eines anderen Kindes eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Berichtigung des Geburtenregisters gibt, b) im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister die Ehe zwischen dem Anerkennenden und der Mutter eingetragen ist, oder c) im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung der Anerkennende und die Mutter seit mindestens 14 Monaten in einem deutschen Melderegister mit gemeinsamem Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das Zusammenleben seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben. (3) 1 Liegt die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nicht vor und machen die Beteiligten gleichwohl die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft geltend, haben die Beteiligten gegenüber dem Standesamt die Antragstellung nach § 85c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Benennung der Ausländerbehörde und des Zeitpunkts der Antragstellung glaubhaft zu machen. 2 Genügen die bisherigen Darlegungen und Nachweise nicht zur Glaubhaftmachung der in Satz 1 benannten Tatsachen, weist das Standesamt die Beteiligten darauf und auf die Möglichkeit einer Erklärung an Eides statt hin. 3 Das Standesamt unterrichtet die Ausländerbehörde über die Geltendmachung nach Satz 1 und die glaubhaft gemachten Umstände, sobald die Frist nach § 85c Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den glaubhaft gemachten Umständen verstrichen ist. 4 Die Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Unterrichtung nach Satz 4 das Standesamt darüber informiert, dass kein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gestellt wurde, die Zustimmungsfiktion nach § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht eingetreten ist oder die Erteilung der Zustimmung abgelehnt wurde. (4) Zur Abnahme einer Erklärung an Eides statt nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. | |