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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 7 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes



(1) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 bewerteten Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist mit Ausnahme eines Firmenwerts, der unter entsprechender Berücksichtigung des § 10a Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes direkt vom Kernkapital abzuziehen ist, jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes abzuziehen.

(2) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in dem Abschluss berücksichtigten Beteiligungen an Unternehmen, die nicht nach § 10 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes zu behandeln sind, sind jeweils mit ihrem fortgeführten Buchwert als Risikoposition zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten, der differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen Eingang in das bilanzielle Eigenkapital des Instituts gefunden hat, bleibt unberücksichtigt. Dagegen kann der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem höheren Wert aus dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung oder einem höheren Beteiligungszeitwert als nicht realisierte Reserve mit 45 Prozent entsprechend der Verfahrensweise nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes im Ergänzungskapital berücksichtigt werden, wobei die auf den Differenzbetrag gebildete passive latente Steuer angerechnet werden darf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde, entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 KonÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KonÜV Anwendungsbereich
... Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt wurden. (2) § 7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss nicht nach den in Absatz 1 genannten internationalen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126
Artikel 1 1. KonÜVÄndV
... 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt." 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Anwendungsbestimmung ...