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Änderung § 2 KonÜV vom 25.07.2009

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§ 2 KonÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 KonÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Behandlung von Zeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten


(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemäß IAS 39.55(b) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 261 S. 1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vor latenten Steuern auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten können höchstens mit 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den Anschaffungskosten und den diese übersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertgewinn) und nur im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.

(2) Für den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortgeführten Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt erfolgsneutral behandelt wird, ist der Absolutbetrag der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern vom Kernkapital nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengesetzes abzuziehen.

(Text alte Fassung)

(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite und sonstige Forderungen dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt.