Änderung § 7a KonÜV vom 25.07.2009

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§ 7a KonÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 7a KonÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

 


§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden.

 



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