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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (11. LuftVZOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2007 LuftVZO § 108

In § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast unterrichtet wird,

3.
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unterrichtet wird,

4.
entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder

5.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet."