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§ 2a - Telemediengesetz (TMG)

Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2a Europäisches Sitzland



(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als Sitzland des Diensteanbieters, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. 2Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des Diensteanbieters

1.
derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,

2.
der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig ist oder

3.
der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.

3Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. 4Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.

(3) 1Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie

1.
eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder

2.
zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.

2Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audiovisuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist.

(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet

1.
ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters oder

2.
ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist,

niedergelassen ist.

(5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,

1.
in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist oder

2.
mangels einer solchen Niederlassung in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder

3.
mangels einer solchen Niederlassung in dem das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind.

(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.

(7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.

(8) Treten zwischen der zuständigen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige Behörde dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.





 

Frühere Fassungen von § 2a TMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
aktuell vorher 05.06.2010Artikel 1 1. Telemedienänderungsgesetz
vom 31.05.2010 BGBl. I S. 692
aktuellvor 05.06.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a TMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2b TMG Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter (vom 27.11.2020)
... Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der ...
§ 2c TMG Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde (vom 27.11.2020)
... sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § ...
§ 3 TMG Herkunftslandprinzip (vom 27.11.2020)
... In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
§ 14a JuSchG Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen (vom 01.05.2021)
... findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes bleiben ...
§ 24a JuSchG Vorsorgemaßnahmen (vom 01.05.2021)
... zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des ...

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 38b LFGB Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern (vom 10.08.2021)
... Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

1. Telemedienänderungsgesetz
G. v. 31.05.2010 BGBl. I S. 692
Artikel 1 1. TMGÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Inhaltekatalog bereitgestellt werden." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Europäisches Sitzland (1) Innerhalb ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Europäisches Sitzland (1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In der Bundesrepublik Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen ...

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
...  § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Europäisches Sitzland § 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter ... Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen." 4. § 2a wird wie folgt geändert: a) Der Fußnotenhinweis wird gestrichen und die ... dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis." 5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt: „§ 2b Listen ... Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der ... sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § ... Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Vorschrift findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes bleiben unberührt." 8. § 15 wird wie folgt ... Gesetzes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 2. TMGÄndG
... Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,". 2. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Europäisches Sitzland 2) (1) ... nutzt,". 2. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Europäisches Sitzland 2) (1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie ... der Europäischen Union niedergelassen sind." --- 2) § 2a dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...