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Änderung § 2c TMG vom 27.11.2020

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§ 2c TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 2c TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

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§ 2c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde


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(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3 Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4 Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen.