Das
Jugendschutzgesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228, 2600), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem
Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte."
- 2.
- § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595