§
2 Nr. 1 des
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- „zugangskontrollierte Dienste"
- a)
- Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- b)
- Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,".