Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005 (2. FinAusglG2005DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2005


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2005 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 6 684 656 329,22 Euro
für Bayern 7 759 650 993,62 Euro
für Berlin 2 587 704 167,60 Euro
für Brandenburg 3 107 943 372,50 Euro
für Bremen 412 828 279,71 Euro
für Hamburg 1 082 930 627,07 Euro
für Hessen 3 795 365 425,67 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 210 418 097,93 Euro
für Niedersachsen 6 570 337 204,00 Euro
für Nordrhein-Westfalen 11 249 780 856,69 Euro
für Rheinland-Pfalz 2 642 122 061,34 Euro
für das Saarland 841 698 008,73 Euro
für Sachsen 5 455 007 879,86 Euro
für Sachsen-Anhalt 3 332 454 343,61 Euro
für Schleswig-Holstein 1 963 134 817,41 Euro
für Thüringen 2 970 069 071,40 Euro.


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Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2005DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2005DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2005DV Abschlusszahlungen für 2005
... und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie ...


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