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§ 13 - Unternehmensregisterverordnung (URV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister



(1) 1Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) 1Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(4) 1Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen *) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Unterlage im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 12 G. v. 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 13 URV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 5 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
aktuellvor 28.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 URV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 URV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in URV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 URV Registrierung der Nutzer (vom 01.08.2022)
... Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 4 , § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister ... Postadresse, 4. Rufnummer. Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden. (2) Für die Registrierung ...
§ 18 URV Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 DiRUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... 11" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 3" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen ...

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 5 MicroBilG Änderung der Unternehmensregisterverordnung
...  a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4," die Angabe „§ 13 Absatz 4," eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ... Satz wird angefügt: „Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden." 3. § 10 ... „§ 10" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Antrag auf Übermittlung ...