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Änderung § 12 URV vom 01.04.2012

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§ 12 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 12 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten


(1) Die nach den §§ 10 und 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.

(Text alte Fassung)

(2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)