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Änderung § 15 URV vom 28.12.2012

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§ 15 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 15 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

(2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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