Abschnitt 5 - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 09.03.2007; FNA: 805-3-10 Arbeitsschutz
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Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)

Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 11 Unterweisung der Beschäftigten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält:

1.
die Art der Gefährdung,

2.
die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,

3.
die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,

4.
die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,

5.
die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,

6.
die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,

7.
die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,

8.
Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.

(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008

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§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. 2§ 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 21. Juli 2021 BGBl. I S. 3115 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen V. v. 19. Juli 2010 BGBl. I S. 960 m.W.v. 27. Juli 2010

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§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008



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