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Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchVEinfV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,

-
der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), von denen § 17 durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist,

-
des § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, und

-
des § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 9, jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 7 Abs. 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 1 S. 186) geändert worden, § 30 Abs. 2 im Eingangssatz durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) und in Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden ist,

verordnet

-
hinsichtlich des § 17 des Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und

-
hinsichtlich des § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes nach Anhörung des besonderen Ausschusses

die Bundesregierung

und auf Grund

-
des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) und

-
des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)

verordnet

-
hinsichtlich des § 25 des Sprengstoffgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und

-
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

---

*)
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der

1.
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 177 S. 13),

2.
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EU Nr. L 42 S. 38),

3.
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EU Nr. L 38 S. 36),

4.
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) - kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).


Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen


Artikel 1 ändert mWv. 9. März 2007 LärmVibrationsArbSchV



Artikel 2 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2007 BioStoffV § 2, § 4, § 12, § 13, § 15, § 15a, § 17, § 18, Anhang IV

Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

01.
In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Der „Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene."

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)."

2.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.

3.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „in den Fällen des § 8 Satz 1" durch das Wort „jährlich" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „biologische Arbeitsstoff" das Wort „(Spezies)" eingefügt.

4a.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:

„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen."

b)
In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren."

5.
In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

6.
§ 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten."

7.
In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

8.
In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

8a.
In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:

„14.
entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende Tätigkeit ausüben lässt,".

9.
Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Chlamydia" und „Chlamydophilia" werden jeweils durch das Wort „Chlamydophila" ersetzt.

bb)
Das Wort „Fransciscella" wird durch die Angabe „Francisella*)" ersetzt.

cc)
Das Wort „Gelbfieber" wird durch die Angabe „Gelbfieber -Virus*)" ersetzt.

dd)
Die Angabe „Influenza-A+B*)" wird durch die Angabe „Influenza-A+B-Virus*)" ersetzt.

ee)
Den Wörtern „Poliomyelitisvirus", „Streptococcus pneumoniae" und „Salmonella Typhi" wird jeweils die Angabe „*)" angefügt.

ff)
Die Angabe „Leptospiraspezies*)" wird durch die Angabe „Leptospira spp.*)" ersetzt.

gg)
Nach der neuen Angabe „Leptospira spp.*)" wird in einer neuen Zeile die Angabe „Neisseria meningitidis*)" eingefügt.

hh)
Das Wort „cruzii" wird durch das Wort „cruzi" ersetzt.

ii)
Das Wort „vibrio" wird durch das Wort „Vibrio" ersetzt.

b)
Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Referenzlaboratorien" wird durch das Wort „Laboratorien" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Behinderten- und geriatrische Einrichtungen" werden durch das Wort „Behinderteneinrichtungen" ersetzt.

c)
In Spalte 3 werden die Wörter „der Betreuung von älteren und behinderten Personen" durch die Wörter „der Betreuung von behinderten Personen" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2007 GenTSV Anhang VI

Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Artikel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Vorsorge

1.
Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8, § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelungen und Maßnahmen.

2.
Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.

3.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben."


Artikel 4 Änderung der Gefahrstoffverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2007 GefStoffV § 1, § 5, § 9, § 11, § 14, § 15, § 16, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, Anhang III, Anhang IV, Anhang V

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nach der Angabe „Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol" folgende Angabe angefügt:

„Nr. 31 Korrosionsschutzmittel".

2.
In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

3.
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „1999/45/EWG" durch die Angabe „1999/45/EG" ersetzt.

4.
(gestrichen)

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß" durch das Wort „Minimum" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „bevorzugt" durch das Wort „vorrangig" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß" durch das Wort „Minimum" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen."

d)
In Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Mindestmaß" durch das Wort „Minimum" ersetzt.

5a.
In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Mindestmaß" durch das Wort „Minimum" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden."

6a.
In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:

„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen."

7.
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten."

8.
In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

9.
§ 22 Abs. 3 wird aufgehoben.

9a.
In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes" ersetzt.

10.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 36 werden die Nummern 12 bis 35.

b)
In der neuen Nummer 27 werden die Wörter „dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird" durch die Wörter „dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden" ersetzt.

11.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 24" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Nr. 27 Satz 1," die Angabe „Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2," eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 25" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Nr. 26," die Angabe „Nr. 28 Satz 1 oder Nr. 29," eingefügt.

c)
In Nummer 11 wird die Angabe „Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „Nr. 5.1 Abs. 1 und 2" ersetzt.

12.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

a1)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen."

a2)
In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Begrenzung" die Wörter „der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung" eingefügt.

a3)
In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wörter „gleichwertige Schutzmaßnahmen" durch die Wörter „geeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten," ersetzt.

b)
In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „Prüfung nach § 9 Abs. 1" durch die Angabe „Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" ersetzt.

c)
In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt.

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„Anhang III Nr. 5 Begasungen

5.1
Anwendungsbereich

(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:

1.
Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,

2.
Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,

3.
Ethylenoxid,

4.
Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen,

5.
Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).

(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die

1.
als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,

2.
als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder

3.
als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.

(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden.

(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.

5.2 Verwendungsbeschränkung

(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.

(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2

1.
bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich eingesetzt werden sowie

2.
für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast werden.

(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.

(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

5.3
Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten

5.3.1
Erlaubnis und Befähigungsschein

(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer

1.
als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie

2.
über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.

(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Nummer 5.1 erfasst werden,

2.
durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten mit Begasungsmitteln auszuüben,

3.
die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und

4.
mindestens 18 Jahre alt ist.

Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.

(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.

5.3.2
Mitteilung

(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche - im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden - vorher schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.

(2) In der Mitteilung sind anzugeben:

1.
der Begasungsleiter,

2.
der Tag der Begasung,

3.
der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,

4.
das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,

5.
der voraussichtliche Beginn der Begasung,

6.
das voraussichtliche Ende der Begasung,

7.
der voraussichtliche Termin der Freigabe und

8.
der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.

(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

5.3.3
Niederschrift

(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift sollen insbesondere

-
Art und Menge der Begasungsmittel,

-
Ort, Beginn und Ende der Verwendung und

-
der Zeitpunkt der Freigabe

hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.

(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff. 5.4 Anforderungen bei Begasungen

5.4.1
Allgemeine Anforderungen

(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.

(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m³, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren.

5.4.2
Organisatorische Maßnahmen

(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.

(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist, welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.

(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.

(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, eingesetzt werden.

5.4.3
Begasung von Räumen und ortsbeweglichen Transporteinheiten und Gütern in Räumen

(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.

(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.

(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.

(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.

5.4.4
Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien

(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere-Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.

(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:

1.
das Wort „GEFAHR",

2.
das Gefahrensymbol für „Giftig",

3.
die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST",

4.
die Bezeichnung des Begasungsmittels,

5.
das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und

6.
die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN".

Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.

(Abb. BGBl. I 2007, S. 275)

(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.

(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

5.4.5
Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung

(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu international geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales Recht umgesetzt sind.

(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,

1.
welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden dürfen,

2.
welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wurden,

3.
dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und

4.
dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.

(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

 
 
(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.

5.4.6
Ortsfeste Begasungskammern

(1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese

1.
in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,

2.
gasdicht sind und

3.
für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.

(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.

(3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen. Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen."

13.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:

„Nr. 31 Korrosionsschutzmittel".

b)
In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort „Isolierungen" die Wörter „und bei Lüftungsanlagen" eingefügt.

c)
Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:

„Anhang IV Nr. 31 Korrosionsschutzmittel

(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.

(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen."

14.
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube" durch die Wörter „Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Belastung durch Isocyanate" durch die Wörter „Exposition gegenüber lsocyanaten" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „Belastung durch" durch die Wörter „einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch" ersetzt.

dd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze."

b)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stunden" die Wörter „pro Tag" angefügt.

bb)
In Nummer 7 werden die Wörter „Belastung durch" durch die Wörter „Exposition gegenüber" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2007 BetrSichV § 24

§ 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Betriebssicherheit" gestrichen und das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

2.
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zugewiesen werden."

3.
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.


Artikel 6 Änderung weiterer Verordnungen



(1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

2.
In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1 Spalte 5 die Angabe „20" durch die Angabe „40" und in Zeile 2 Spalte 5 die Angabe „80" durch die Angabe „160" ersetzt.

(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

(3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 441 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

(4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Regeln" die Wörter „im Gemeinsamen Ministerialblatt" eingefügt.

(5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3725), diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 2006 (BGBl. I S. 1312), geändert worden ist, wird das Wort „Maschinenlärminformations-Verordnung" durch die Wörter „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" ersetzt.

(6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Isolierungen" die Wörter „und bei Lüftungsanlagen" eingefügt.


Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 7 ändert mWv. 9. März 2007 3. GPSGV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.