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Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (2. WinterbeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2007 BGBl. I S. 349 (Nr. 10); Geltung ab 01.04.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und auf Grund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2007 WinterbeschV § 1, § 3

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,85 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Umlage wird in Betrieben

1.
nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,

2.
nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,

3.
nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,

4.
nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

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