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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (4. KraftStGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 KraftStDV 2002 § 5

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)".

2.
In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i folgende Buchstaben j und k eingefügt:

„j)
wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;

k)
wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;".



 

Zitierungen von Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. KraftStGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. KraftStGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
Artikel 2 KraftStGuaÄndG Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die ...