Die
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)".
- 2.
- In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i folgende Buchstaben j und k eingefügt:
- „j)
- wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;
- k)
- wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;".
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958