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Artikel 5 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 SGB IV § 24, § 35a, § 44, § 69, § 117, mWv. 1. Januar 2009 § 23, § 28k, § 28n, § 28r, mWv. 1. Juli 2008 § 28b, § 28l, § 28q

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" durch die Wörter „Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

1a.
In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen."

2.
In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

3.
(aufgehoben)

4.
§ 28k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „weiter" ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

„dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund" durch die Wörter „an den Gesundheitsfonds" ersetzt.

5.
§ 28l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt und nach dem Wort „einzelnen" die Wörter „Spitzenverbände der" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

6.
§ 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „, den Gesundheitsfonds" eingefügt.

7.
In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

7a.
§ 28r wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rentenversicherung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und der Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter „und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „haftet der Träger der Rentenversicherung" die Wörter „dem Gesundheitsfonds," eingefügt.

7b.
In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „beträgt" die Wörter „bis zu" eingefügt.

8.
In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicherten" folgende Wörter eingefügt:

„; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen."

9.
In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Rentenversicherung" durch die Wörter „Kranken- und Rentenversicherung" ersetzt.

10.
§ 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „50 Prozent" die Wörter „und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.





 

Frühere Fassungen von Artikel 5 GKV-WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1622

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15 bis 18, Nr. 19 Buchstabe b ... Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0, Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4, Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3, Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... 2008, teils am 1. Januar 2009 getretenen und teils am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), 13. den am 1. Juli 2007 in Kraft ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 4 IfSGuaÄndG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Artikel 46 Absatz 12 wird ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 4 RVAGAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. ...