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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 10 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 10 Anzeigepflichten vor der Herstellung oder Verarbeitung



(1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, hat der zuständigen Zollstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
die Übernahme der Interventionsbutter unter Angabe der Menge sowie von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,

2.
den Tag des Eingangs der Interventionsbutter, der Butter, des Butterfetts, des Rahms, des Milchfetts oder der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb unter Angabe der jeweils bezogenen Menge und

a)
bei Interventionsbutter und den beihilfefähigen Erzeugnissen die Angabe von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung,

b)
bei Milchfett den Namen und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, das Herstellungsdatum und die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms.

(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zuständigen Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang das zugehörige Arbeitsprogramm (Herstellungsprogramm) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für Kleinverwender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weniger als 5 Tonnen Butteräquivalent mit zugesetzten Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbeiten. Das Herstellungsprogramm muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und der dabei zu verwendenden Zutaten, einschließlich Kennzeichnungsmittel, und deren Mengen,

2.
den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,

3.
das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter oder beihilfefähige Erzeugnisse verwendet werden,

4.
die Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wird.

Jede Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Interventionsbutter, die beihilfefähigen Erzeugnisse und das Milchfett sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenentnahme oder bis zur Freigabe durch die zuständige Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, soweit dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert.



 

Zitierungen von § 10 Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MilchfettVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchfettVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchfettVV Zuständigkeit
... etwas anderes bestimmt ist. (2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10 , 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters ...
§ 9 MilchfettVV Amtliche Überwachung
... Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzverwaltung unterstellt. (2) Die Überwachung dauert, ...