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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 13 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 13 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Interventionsbutter, Butter, Rahm, Butterfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.