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Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm (ButterMarktOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

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auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n und s, des § 7 Abs. 3 Satz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,

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auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen


Artikel 1 ändert mWv. 31. März 2007 MilchfettVV



Artikel 2 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2007 MilchFettVerbrV § 1, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 19a

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „Butterhersteller" durch das Wort „Butterverkäufer" ersetzt.

3.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 15 wird aufgehoben.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anerkennung" durch das Wort „Zulassung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden

aa)
das Wort „Anerkennung" durch das Wort „Zulassung" und

bb)
das Wort „Antrag" durch die Wörter „schriftlichen Antrag" ersetzt.

c)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:

1.
eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,

2.
ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

3.
eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen."

6.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung

(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,

2.
die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,

3.
Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,

4.
Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,

5.
Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.

Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend."

7.
§ 18 Abs. 1 wird aufgehoben.

8.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt."

9.
§ 19a wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 31. März 2007 MilchFettAusfV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.