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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.05.2019 aufgehoben

§ 2 - Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV)

V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 8053-7-2 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Feuerzeug": ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs gefertigtes Gerät, das von Hand betätigt wird und bei dem die Brennstoffversorgung, die nachfüllbar sein kann, eingebaut ist. Es dient in der Regel zum beabsichtigten Anzünden insbesondere von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen und wird vorhersehbar auch zum Anzünden anderer Materialien verwendet;

2.
„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt": ein Feuerzeug - einschließlich jeden dafür bestimmten Halters, der mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zubehörgegenstandes, der an ihm befestigt werden kann -, das einem anderen Gegenstand ähnelt, der für Kinder im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen ansprechend oder offensichtlich zu deren Verwendung bestimmt ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen;

3.
„Kindergesichertes Feuerzeug": ein Feuerzeug, das von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffenheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme, nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann;

4.
„Feuerzeug-Modell-Reihe": Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so voneinander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken kann.

 
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