Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (16. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 494 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
Geltung ab 17.04.2007
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 17. April 2007 WeinV § 13

§ 13 Abs. 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen

1.
bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,

2.
bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,

um jeweils 40 mg/l überschritten werden."



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