§
13 Abs. 4 der
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom
20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen
- 1.
- bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,
- 2.
- bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,
um jeweils 40 mg/l überschritten werden."