Artikel 2 - Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (WissArbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Hochschulrahmengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 HRG § 47, § 57a, § 57b, § 57c, § 57d, § 57e, § 57f, § 70, § 72

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:

„§ 57a (weggefallen)

§ 57b (weggefallen)

§ 57c (weggefallen)

§ 57d (weggefallen)

§ 57e (weggefallen)

§ 57f (weggefallen)".

2.
§ 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend."

3.
Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.

4.
§ 70 Abs. 5 wird aufgehoben.

5.
§ 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:

„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl, I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WissArbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WissArbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. ...


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