Das
Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:
„§ 57a (weggefallen)
§ 57b (weggefallen)
§ 57c (weggefallen)
§ 57d (weggefallen)
§ 57e (weggefallen)
§ 57f (weggefallen)".
- 2.
- § 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend."
- 3.
- Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.
- 4.
- § 70 Abs. 5 wird aufgehoben.
- 5.
- § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl, I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar."
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228