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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (WissArbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 ArztBAVG § 1

§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WissArbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WissArbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung nach § 8a ...