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Artikel 1 - Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (InsVerfVereinfG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung



Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c)
Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet*); diese kann auszugsweise geschehen."

*)
www.insolvenzbekanntmachungen.de

b)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag" das Wort „schriftlichen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen."

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt.

6.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend."

7.
In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „erteilen" die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt.

8.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen."

9.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vornamen," die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat."

10.
§ 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist."

11.
In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

12.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen."

13.
In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zinsen" das Wort „der" durch die Wörter „und Säumniszuschläge auf" ersetzt.

14.
In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „bestellen" die Wörter „, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden" eingefügt.

15.
In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „910" durch die Angabe „906, 909, 910 und" ersetzt.

16.
In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst:

„, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben."

17.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „von Dauerschuldverhältnissen" durch die Wörter „bestimmter Schuldverhältnisse" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18.
§ 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist."

19.
§ 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können" eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten."

20.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

21.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „stilllegen" die Wörter „oder veräußern" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stilllegung" jeweils die Wörter „oder Veräußerung" eingefügt.

22.
Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen."

23.
§ 184 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen."

24.
§ 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen."

25.
§ 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

26.
In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „und 3" gestrichen.

27.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

28.
In § 345 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1" durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 InsVerfVereinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsVerfVereinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 InsVerfVereinfG Inkrafttreten
...  1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 9 RBerNG Änderung der Insolvenzordnung
... Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt geändert: 1. Dem ...