I. - Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.03.2007 BGBl. I S. 534 (Nr. 14); Geltung ab 21.04.2007
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I.


I. ändert mWv. 21. April 2007 BMVgWidAnO 2006 III.

Abschnitt III Absatz 3 der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2006 (BGBl. I S. 273) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich das mit der Klage befasste Gericht seinen Sitz hat. Soweit sich die Klage einer Soldatin oder eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Abweichend von Satz 1 und 2 übertrage ich bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten in Statusangelegenheiten die Vertretung des Dienstherrn bei Offiziersanwärterinnen, Offiziersanwärtern und Offizieren dem Personalamt der Bundeswehr und bei Unteroffizieren und Mannschaften der Stammdienststelle der Bundeswehr, soweit nicht meine Zuständigkeit zur Personalführung gegeben ist oder ich mir die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 2008 aus dienstlichen Gründen vorbehalte. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."



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