Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 VFZV vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VFZV und Änderungshistorie der VFZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 VFZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 VFZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 24 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe der Zuweisungssätze


(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) werden wie folgt festgesetzt:

1. für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung R 29,20 Prozent,

2. für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W 29,20 Prozent,

(Text alte Fassung)

3. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 29,60 Prozent,

(Text neue Fassung)

3. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 29,60 Prozent,

4. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes 29,20 Prozent,

5. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 24,80 Prozent,

6. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes 21,50 Prozent,

7. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes 20,50 Prozent und

8. für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit allgemeiner oder besonderer Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes 29,60 Prozent.

(2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.

(3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige