Synopse aller Änderungen der VFZV am 11.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Januar 2017 durch Artikel 2 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VFZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VFZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
VFZV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze


(Text alte Fassung)

Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

(Text neue Fassung)

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.




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