Artikel 2 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 27
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Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB II § 7, § 7a (neu), § 12, § 51b, mWv. 1. Mai 2007 § 26

(860-2)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Altersgrenze".

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben" ersetzt.

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Altersgrenze

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburts-
jahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf Vollendung
eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 2467 Jahren."


4.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „9 750 Euro" durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „16 250 Euro" durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Personen, die

1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,

2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,

3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro

nicht übersteigen."

5.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „private Alterssicherung" die Wörter „oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte" eingefügt.

6.
In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „65-jährige" durch die Angabe „67-jährige" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RVAGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVAGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 RVAGAnpG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB
... 538), 18. den teils am 1. Mai 2007, teils am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), 19. den am 26. Juli 2007 in Kraft ...

Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 1a DRAnpGBA Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird nach der Angabe ...


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