(860-3)
Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,".
- 2.
- In § 57 Abs. 5 wird die Angabe 65. Lebensjahr" durch die Wörter Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches" ersetzt.
- 3.
- In § 117 Abs. 2 wird die Angabe 65." durch die Wörter für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche" ersetzt.
- 4.
- In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern nach Erlass des Verwaltungsaktes" die Wörter für nichtig oder" eingefügt und die Wörter nach dem Entstehen" durch die Wörter ab dem Bestehen" ersetzt.
- 5.
- In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe 65." durch die Wörter für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen" ersetzt.
Artikel 27 RVAGAnpG Inkrafttreten ... Buchstabe c, Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3 ...
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457