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Artikel 12 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 27
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Artikel 12 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BetrAVG § 2, § 6

(800-22-1)

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt."

2.
In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des 65. Lebensjahres" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 RVAGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVAGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. ...