Artikel 9 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2. BMWiuBMASBBG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594 (Nr. 17); Geltung ab 05.05.2007, abweichend Artikel 13 am 01.01.2008
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Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2007 FeinGehG § 3, § 5

(7142-1)

Das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen."

2.
In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „vom Bundesrat" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BMWiuBMASBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMWiuBMASBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 294 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
... Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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