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§ 12 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes



(1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt wertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, sowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden über die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse der Auswertungen nach Satz 2.

(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Abs. 1, 3 und 5, Artikel 8 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über den Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.



 

Zitierungen von § 12 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
...  Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Ver- ordnung (EG) Nr. 648/2004   ...