Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des WRMG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 71 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Abbaubarkeit von Tensiden
§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen
§ 6 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen
§ 7 Anhörung beteiligter Kreise
§ 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe
§ 9 Angabe der Wasserhärtebereiche
§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken
§ 11 Verzeichnis anerkannter Labors
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 13 Überwachung
§ 14 Behördliche Anordnungen
§ 15 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Gebühren und Auslagen




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.