Synopse aller Änderungen des WRMG am 10.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. August 2021 durch Artikel 10 des 4. LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. 2 Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch

(Text alte Fassung)

1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,

(Text neue Fassung)

1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,

2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie

3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.

(2) 1 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. 2 Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.






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