§ 2 DetergKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 DetergKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 99 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ungültigkeit und Rücknahme von Anträgen | |
(Text alte Fassung) In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |