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§ 3 - Umweltschadensgesetz (USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
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§ 3 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;

2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,

2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,

3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,

4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder

5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,

verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.



 
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Frühere Fassungen von § 3 USchadG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1764
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 16 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
aktuellvor 01.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 USchadG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 USchadG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 USchadG Übergangsvorschrift zu Anlage 1 (vom 28.07.2007)
... des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des ... von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des ...
Anlage 1 USchadG (zu § 3 Abs. 1) Berufliche Tätigkeiten (vom 01.09.2021)
Anlage 2 USchadG (zu § 3 Abs. 3 Nr. 3) Internationale Abkommen
Anlage 3 USchadG (zu § 3 Abs. 3 Nr. 5) Internationale Übereinkünfte
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Artikel 7 AbfVerbrGAblG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des ... vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden." 2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird wie folgt gefasst: „12. Grenzüberschreitende Verbringung ... über die Verbringung von Abfällen besteht." 3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: „13. Bewirtschaftung von ...

Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1764
Artikel 1 BergROffShRLUG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... § 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 4 EUVO528/2012DG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 7 Buchstabe d des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 16 BNatSchNG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... „§ 21a" durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2 und 3" durch die Angabe ...