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§ 10 - Umweltschadensgesetz (USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
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§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden



Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.



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Frühere Fassungen von § 10 USchadG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 USchadG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 USchadG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 USchadG Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
... festlegen. (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 1 USchadGuaÄndG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird das Wort „Betroffener" durch die Wörter „von einem Umweltschaden ...