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§ 13 - Umweltschadensgesetz (USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
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§ 13 Zeitliche Begrenzung der Anwendung



(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.



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Frühere Fassungen von § 13 USchadG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 USchadG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 USchadG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Artikel 7 AbfVerbrGAblG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 1 USchadGuaÄndG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen." 3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Jahre" durch das Wort „Jahren" ersetzt. 4. In ...