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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 21, S. 1069-1124, ausgegeben am 16.05.2012
Update via
| diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 30.07.2006
Verordnung über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft - Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung - BGJAnrV)k.a.Abk.; V. v. 17.07.1978 BGBl. I S. 1061; aufgehoben Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; Geltung ab 01.08.1978 bis 31.07.2006
FNA: 806-21-6-3; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 806 Berufliche Bildung Änderungen / Synopse | 18 Gesetze verweisen aus 18 Artikeln auf Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-VerordnungEingangsformel§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr§ 3 Einjährige Berufsfachschule§ 4 Übergangsvorschrift§ 5 Berlin-Klausel§ 6 InkrafttretenAnlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem BerufsfeldEingangsformelAuf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und des § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der durch das Gesetz vom 14. August 1969 eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. § 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt. 2. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in den Anlagen 1 und 2 genannten Berufsfelder durchgeführt. 3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt. 4. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs anzurechnen ist, ist nach Anlage 2 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist. (2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verkäufer(in), in den sonstigen zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufen mit Ausnahme der in einer Stufenausbildungsordnung geregelten Berufe sowie in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker und Radio- und Fernsehtechniker bis zu deren Neuordnung nach § 25 Berufsbildungsgesetz und § 25 Handwerksordnung mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen. (3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 2 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfelds zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist. § 3 Einjährige Berufsfachschule(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft entsprechender Fachrichtung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht. (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fächer. § 4 ÜbergangsvorschriftBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt. § 5 Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. § 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)(siehe BGBl. I 1978 S. 1063) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem BerufsfeldI. Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung A. Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenberatung 1. Bankkaufmann 2. Buchhändler 3. Einzelhandelskaufmann 4. Fachkaufmann im Radiohandel 5. Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr 6. Kaufmann im Groß- und Außenhandel 7. Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft 8. Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag 9. Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe 10. Luftverkehrskaufmann 11. Musikalienhändler 12. Reiseverkehrskaufmann 13. Schiffahrtskaufmann 14. Speditionskaufmann 15. Tankwart 16. Verkäufer(in) 17. Versicherungskaufmann 18. Werbekaufmann B. Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung 1. Bürogehilfin 2. Bürokaufmann 3. Datenverarbeitungskaufmann 4. Industriekaufmann 5. Seegüterkontrolleur 6. Werkgehilfin (Schmuckwarenindustrie, Taschen- und Armbanduhren) 7. Zahnlagerist C. Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung - *) II. Berufsfeld Metalltechnik A. Schwerpunkt: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik 1. Aufbereiter im Bergbau 2. Automateneinrichter 3. Bergmechaniker 4. Betriebsschlosser 5. Bohrer 6. Bohrwerkdreher 7. Büchsenmacher 8. Chirurgiemechaniker/Industrie 9. Chirurgiemechaniker/Handwerk 10. Drahtwarenmacher 11. Drahtzieher 12. Dreher (Eisen und Stahl) 13. Dreher/Handwerk 14. Federmacher 15. Feinmechaniker/Industrie 16. Feinmechaniker/Handwerk 17. Feinoptiker 18. Flugtriebwerkmechaniker 19. Fluggerätmechaniker 20. Fräser 21. Hobler 22. Kunststoffschlosser 23. Maschinenbauer (Mühlenbauer) 24. Maschinenschlosser 25. Mechaniker/Industrie 26. Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweiradmechaniker) - Mechaniker und Nähmaschinenmechaniker - 27. Messerschmied 28. Metallschleifer 29. Modellschlosser 30. Prägewalzengraveur 31. Revolverdreher 32. Scherenmonteur 33. Schleifer 34. Schloß- und Schlüsselmacher 35. Stahlformenbauer 36. Stahlgraveur 37. Systemmacher (Gewehr) 38. Technischer Zeichner 39. Universalfräser 40. Universalhärter 41. Universalhobler 42. Universalschleifer 43. (weggefallen) 44. Walzendreher 45. Werkzeugmacher/Industrie 46. Werkzeugmacher/Handwerk 47. Fluggerätbauer 48. Gießereimechaniker 49. Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie B. Schwerpunkt: Installations- und Metallbautechnik 1. Bauschlosser 2. Blechschlosser 3. Feinblechner 4. Gas- und Wasserinstallateur 5. Hochdruckrohrschlosser 6. (weggefallen) 7. Kälteanlagenbauer 8. Kessel- und Behälterbauer 9. Klempner (Kühlerhersteller, Kühlerreparateure) 10. Kupferschmied/Industrie 11. Kupferschmied/Handwerk 12. (weggefallen) 13. Rohrinstallateur 14. (weggefallen) 15. Rohrnetzbauer 16. Schalenschmied (Kupferhammerschmied) 17. Schiffbauer/Industrie 18. Schiffbauer/Handwerk 19. Schlosser (Blitzableiterbauer) 20. Schmelzschweißer 21. (weggefallen) 22. Schmied/Handwerk 23. Stahlbauschlosser 24. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer C. Schwerpunkt: Kraftfahrzeugtechnik 1. Karosseriebauer 2. Kraftfahrzeugelektriker 3. Kraftfahrzeugmechaniker 4. Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung) 5. Landmaschinenmechaniker 6. Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweiradmechaniker) - Zweiradmechaniker 7. Vulkaniseur III. Berufsfeld: Elektrotechnik 1. Büromaschinenmechaniker 2. Elektroanlageninstallateur 3. Elektrogerätemechaniker 4. Elektroinstallateur 5. Elektromaschinenbauer 6. Elektromaschinenmonteur 7. Elektromaschinenwickler 8. Elektromechaniker 9. Energieanlagenelektroniker 10. Energiegeräteelektroniker 11. Feingeräteelektroniker 12. Fernmeldeelektroniker 13. Fernmeldeinstallateur 14. Fernmeldemechaniker 15. Funkelektroniker 16. Informationselektroniker 17. Meß- und Regelmechaniker 18. Nachrichtengerätemechaniker 19. Radio- und Fernsehtechniker 20. Wärmestellengehilfe IV. Berufsfeld: Bautechnik 1. Ausbaufacharbeiter 2. Backofenbauer 3. Baustoffprüfer 4. Bauzeichner 5. Beton- und Stahlbetonbauer 6. Betonstein- und Terrazzohersteller 7. Betonwerker 8. Brunnenbauer 9. Dachdecker 10. Estrichleger 11. Feuerungs- und Schornsteinbauer 12. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 13. Gleisbauer 14. Hochbaufacharbeiter 15. Isoliermonteur 16. Kanalbauer 17. Klebeabdichter 18. Maurer 19. Rohrleitungsbauer 20. Straßenbauer 21. Stukkateur 22. Tiefbaufacharbeiter 23. Trockenbaumonteur 24. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isoliermonteur) 25. Zimmerer V. Berufsfeld: Holztechnik 1. Böttcher 2. Bootsbauer/Handwerk 3. Fahrzeugstellmacher 4. Holzflugzeugbauer 5. Holzmechaniker 6. Modellbauer 7. Modelltischler 8. Schiffszimmerer 9. Tischler 10. Wagner VI. Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung 1. Bekleidungsfertiger 2. Bekleidungsschneider 3. Damenschneider 4. Herrenschneider 5. Modistin 6. Wäscheschneider VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik 1. Biologielaborant 2. Chemielaborant 3. Chemielaborjungwerker 4. Edelmetallprüfer 5. Lacklaborant 6. Physiklaborant 7. (weggefallen) 8. Werkstoffprüfer B. Schwerpunkt: Produktionstechnik 1. Chemiebetriebsjungwerker 2. Chemikant 3. Galvaniseur 4. Stoffprüfer (Chemie) (Glas-, Keramische Industrie sowie Steine und Erden) 5. Pharmakant 6. Ver- und Entsorger VIII. Berufsfeld: Drucktechnik A. Schwerpunkt: Druckvorlagen- und Druckformherstellung 1. Chemigraf 2. Druckformhersteller 3. Druckvorlagenhersteller 4. Flexograf 5. Formstecher 6. Notenstecher 7. Reprograph 8. Schriftsetzer 9. Stempelmacher 10. Stereotypeur B. Schwerpunkt: Drucktechnik und Druckverarbeitung/Buchbinderei 1. Buchbinder 2. Drucker 3. Siebdrucker 4. Steindrucker 5. Tapetendrucker IX. Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung 1. Fahrzeugpolsterer 2. Lackierer (Holz und Metall) 3. Maler und Lackierer 4. Parkettleger 5. Polsterer 6. Raumausstatter 7. Schaufenstergestalter/ Schauwerbegestalter 8. Schilder- und Lichtreklamehersteller 9. Vergolder X. Berufsfeld: Gesundheit - *) XI. Berufsfeld: Körperpflege 1. Friseur XII. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft A. Schwerpunkt: Gastgewerbe und Hauswirtschaft 1. Hotel- und Gaststättengehilfin/Fachgehilfe im Gastgewerbe 2. Kellner(in)/Restaurantfachmann, Hotelfachmann 3. Koch (Köchin)/Koch B. Schwerpunkt: Back- und Süßwarenherstellung 1. Bäcker 2. Bonbonmacher 3. Gewerbegehilfin im Bäckerhandwerk 4. Gewerbegehilfin im Konditorhandwerk 5. Konditor 6. Konfektmacher 7. Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk C. Schwerpunkt: Fleischverarbeitung 1. Fleischer 2. Gewerbegehilfin im Fleischerhandwerk 3. Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft A. Schwerpunkt: Tierischer Bereich - *) B. Pflanzlicher Bereich 1. Florist --- *) Kein Ausbildungsberuf aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft (§ 1) zugeordnet. URL: http://www.buzer.de/gesetz/77/ | |