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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (1. StrWAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672 (Nr. 19); Geltung ab 15.05.2007

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 15. Mai 2007 StrWAusbV § 10a (neu), § 9

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,

2.
Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,

3.
Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,

4.
Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.

Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann."

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Weitere Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2007.