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Änderung § 15 VersVermV vom 05.04.2017

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§ 15 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 15 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Prüfungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. 4 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. 4 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(2) 1 Für Versicherungsberater kann die für die Erlaubniserteilung nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung ergebenden Pflicht überprüfen lässt. 2 § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern

a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,

b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder

c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden.