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§ 22 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 22 Befugnisse der Zollbehörden



Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 22 KultGüRückG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 KultGüRückG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultGüRückG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (8) In § 22 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235) ...