Änderung § 10 REITG vom 26.06.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 REITG, alle Änderungen durch Artikel 11 OGAW-IV-UmsG am 26. Juni 2011 und Änderungshistorie des REITG

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§ 10 REITG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung
§ 10 REITG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Börsenzulassung


(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. 2 Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. 2 Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen.

(3) 1 Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. 2 Der Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut beantragt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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