Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin (OberflbeschAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2005 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-4 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

7.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

8.
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,

9.
Erfassen von Messwerten,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,

12.
Regeln von Produktionsprozessen,

13.
Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,

14.
Qualitätsmanagement,

15.
Wärmebehandlung,

16.
Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,

17.
Oberflächentechnologie:

Alternative A:

Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen,

Alternative B:

Anodisationstechnik,

Alternative C:

Dünnschichttechnik,

Alternative D:

Feuerverzinken,

18.
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,

19.
Entfernen von Beschichtungen,

20.
Beurteilen von Oberflächen,

21.
Verfahren der Umwelttechnik.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OberflbeschAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OberflbeschAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OberflbeschAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 8 OberflbeschAusbV Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
... führen. Bei der Aufgabenstellung ist die gewählte Alternative gemäß § 3 Nr. 17 zu berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. ...